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EU-Verordnung 650/2012: anwendbares Recht in grenzüberschreitenden Erbfällen

Wie das anwendbare Recht und die zuständige Gerichtsbarkeit zu bestimmen sind, wenn der Erblasser oder die Vermögenswerte sich auf mehrere Mitgliedstaaten verteilen.

von Equipo Lex Partis

Die Verordnung (EU) 650/2012, seit dem 17. August 2015 in allen Mitgliedstaaten außer Irland und Dänemark in Kraft, ist der Eckpfeiler, der grenzüberschreitende Erbfälle in der EU ordnet. Vorher konnte ein Nachlass mit Vermögenswerten in zwei Ländern parallel unter zwei verschiedenen Rechten behandelt werden und widersprüchliche Entscheidungen hervorbringen. Die Verordnung beseitigt diese Reibung, indem sie die Erbfolge unter einem einzigen Recht und einem einzigen Forum bündelt.

Hauptanknüpfung: gewöhnlicher Aufenthalt

Das leitende Kriterium ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes. Dieser Aufenthalt bestimmt gleichzeitig das auf die Erbfolge anwendbare Recht (Artikel 21) und die Zuständigkeit der Gerichte des entsprechenden Mitgliedstaats (Artikel 4). Es ist ein tatsächliches Kriterium: tatsächliche Bindungen zählen, nicht die Staatsangehörigkeit oder eine bloße Anmeldung.

Professio iuris: Wahl des nationalen Rechts

Der Erblasser kann in einem Testament das Recht seiner Staatsangehörigkeit als auf die Erbfolge anwendbares Recht wählen (Artikel 22). Diese Wahl — die professio iuris — ist das wichtigste Planungsinstrument: So kann ein französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland sicherstellen, dass seine Erbfolge französischem Recht unterliegt, und Überraschungen für seine Erben vermeiden. Sie muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Testament ergeben.

Europäisches Nachlasszeugnis

Die Verordnung schafft das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ), ein von der Behörde des zuständigen Staates ausgestelltes Dokument, das die Eigenschaft als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in jedem anderen Mitgliedstaat ohne zusätzliche Verfahren nachweist. Es ist das praktische Instrument, das Konten, Register und Behörden in anderen Ländern als dem Land des Todes freischaltet.

Was die Verordnung regelt und was nicht

  • Regelt: anwendbares Recht, Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, und das Europäische Nachlasszeugnis.
  • Ausgenommen: Steuerfragen, eheliche Güterstände und Trusts, die ihren eigenen nationalen Regeln oder anderen EU-Instrumenten unterliegen.
  • Begrenzte Rückverweisung: Rückverweisung ist nur zum Recht eines Mitgliedstaats oder zu einem Recht zulässig, das auf die Erbfolge anzuwenden wäre.

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